Behördlich anerkannte Hundeschule nach §11 Tierschutzgesetz
Behördlich anerkannte Hundeschule nach §11 Tierschutzgesetz    

Anerkannte sachverständige Stelle

Behördlich genehmigte Hundeschule nach §11 Abs.1 Nr.8f 

 

Die Hundeschule Heck wurde durch das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW als sachverständige Stelle i.S.v. § 10 Abs.2 LHundG NRW anerkannt.

Zur Abnahme einer Verhaltensprüfung für Hunde bestimmter Rassen gemäß

§ 10 Abs. 1 LHundG NRW, zur Befreiung der Maulkorb- und/oder der Anleinpflicht.

 

Zur Abnahme von Sachkundeprüfungen im Sinne des § 10 Abs. 3 LHundG NRW bei Hunden bestimmter Rasse.

 

Zur Abnahme von Sachkundeprüfungen im Sinne des § 11 Abs. 3 LHundG NRW bei

großen Hunden.

 

Prüfer: Gabi Heck  

            Wolfgang Heck 

 

 Sachkundeprüfung   25,- €

 Wesensprüfung      150,- €

 

 

 

Genehmigungspflicht für Hundeschulen!

 

Ab August 2014 benötigt jeder, der gewerbsmäßig Hunde ausbildet oder Tierhalter dazu anleiten will, eine Erlaubnis.

„Die Behörden prüfen künftig, ob die Hundetrainer, Hundeschul-Betreiber oder Menschen, die es werden wollen, die erforderlichen Sachkenntnisse und Fähigkeiten haben.

Zum Hintergrund:

Bislang konnte sich jeder „Hundetrainer“ nennen, der sich dazu berufen fühlte. Jeder der gestern einfach so entschieden hat, sein Hobby zum Beruf zu machen, konnte eine Hundeschule eröffnen. Erfahrung im Umgang mit vielen verschiedenen Hunden aber ist ein wesentlicher Teil, der einen guten Hundeausbilder qualifiziert.  

Ziel der Regelung der zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 13.07.2013 ist, im Sinne der Tiere und des Tierschutzes Mindestqualitätsstandards sicherzustellen. Alle Personen, die mit den Tieren umgehen, müssen ab jetzt die erforderliche Sachkunde haben und nachweisen.

Aus diesem Grund benötigen jetzt alle Hundetrainer- und Hundeausbilder sowie Hundepsychologen in Deutschland eine Genehmigung des Veterinäramtes und müssen ihre Sachkunde, z.B. durch einen anerkannten Qualifikationslehrgang, nachweisen. „ Das Gesetz sieht vor, dass die Tätigkeit als Hundetrainer nur mit der erteilten Erlaubnis ausgeübt werden darf. Ist jemand ohne die erforderliche Erlaubnis weiterhin als Hundetrainer/in tätig riskiert er/sie gem. § 18 TierSchG ein Ordnungsgeld.

 

 

                               

 

 

 

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